Artikel 34 VO (EG) 2005/1698

Semi-Subsistenzbetriebe

(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer i für landwirtschaftliche Betriebe, die vorwiegend für den Eigenbedarf produzieren, einen Teil ihrer Erzeugung jedoch auch vermarkten ( „Semi-Subsistenzbetriebe” ), wird Landwirten gewährt, die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.

(2) Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach drei Jahren überprüft.

(3) Die Unterstützung wird in Form einer Pauschalbeihilfe bis zu dem im Anhang I festgelegten Höchstbetrag für höchstens fünf Jahre gewährt.

(4) Die Unterstützung wird für Anträge gewährt, die bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt wurden.

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