Artikel 35 VO (EG) 2005/1698

Erzeugergemeinschaften

(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer ii wird zur Erleichterung der Gründung und der Verwaltung von Erzeugergemeinschaften gewährt, die folgende Ziele verfolgen:

a)
Anpassung der Erzeugung und des Absatzes der Erzeuger, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, an die Markterfordernisse,
b)
die gemeinsame Vermarktung von Waren, einschließlich der Vorbereitung für den Verkauf, der Zentralisierung des Verkaufs und der Lieferung an den Großhandel,
c)
Festlegung von gemeinsamen Regeln für die Produktinformation, insbesondere in Bezug auf die Ernte und die Verfügbarkeit.

(2) Die Unterstützung wird als Pauschalbeihilfe in Jahrestranchen für die ersten fünf Jahre nach der Anerkennung der Erzeugergemeinschaft gewährt. Sie wird auf der Grundlage der von der Erzeugergemeinschaft alljährlich vermarkteten Erzeugung festgelegt und darf die im Anhang I festgesetzten Sätze nicht überschreiten.

(3) Die Unterstützung wird Erzeugergemeinschaften gewährt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bis 31. Dezember 2013 förmlich anerkannt worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.