Artikel 35a VO (EG) 2005/1698
Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden
(1) Die Unterstützung gemäß Artikel 20 Buchstabe d Ziffer iii für landwirtschaftliche Betriebe, die sich aufgrund der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, einschließlich der Betriebe, die sich auf Tätigkeiten außerhalb des Agrarsektors verlegen, wird Landwirten gewährt, deren Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ab 2010 um mehr als 25 % gegenüber 2009 gekürzt werden und die einen Betriebsverbesserungsplan vorlegen.
(2) Die Einhaltung des Betriebsverbesserungsplans gemäß Absatz 1 wird nach 12 Monaten überprüft.
(3) Die Unterstützung wird ausschließlich in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Form einer degressiven Pauschalbeihilfe gewährt. Die Unterstützung ist auf den im Anhang I festgelegten Höchstbetrag beschränkt, übersteigt jedoch keinesfalls 50 % des Betrags, um den die Direktzahlungen gemäß der Richtlinie (EG) Nr. 1782/2003 gegenüber 2009 gekürzt werden.
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