Artikel 1 VO (EG) 2005/1950

Die Verordnung (EWG) Nr. 2692/89 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Der Antrag für das Subventionsdokument sowie das Dokument selbst enthalten in Feld 20 und 22 in roter Schrift oder rot unterstrichen eine der in Anhang I Buchstabe A bzw. B genannten Angaben.

Die Überschrift der Ausfuhrlizenz bzw. der Vorausfestsetzungsbescheinigung sowie das Feld 21 werden rot durchgestrichen.

2.
Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
das Feld 104, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang II genannten Angaben eingetragen wird;
c)
das Feld 106, wobei ein entsprechender Vermerk gemacht und eine der in Anhang III genannten Angaben eingetragen wird.

3.
Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Sind die qualitativen Voraussetzungen nach Unterabsatz 1 bei der Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr auf Réunion nicht erfüllt, so wird in dem in Artikel 14 genannten Kontrollexemplar in Feld J unter „Bemerkungen” eine der in Anhang IV aufgeführten Angaben eingetragen.

4.
Der Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung wird als Anhang I, II, III und IV angefügt.

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