Artikel 2 VO (EG) 2005/1950

Die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Ursprungszeugnis wird nach dem Muster in Anhang I erstellt.”

2.
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, dass die zuständigen Behörden von Bangladesch in dem Feld „Bemerkungen” des Ursprungszeugnisses eine der in Anhang I genannten Angaben eintragen.

3.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
in Feld 20 und 24 eine der in Anhang III genannten Angaben;

4.
Der Titel des Anhangs wird ersetzt durch „Anhang I” .
5.
Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II und III angefügt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.