Artikel 2 VO (EG) 2005/1950
Die Verordnung (EWG) Nr. 862/91 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Das Ursprungszeugnis wird nach dem Muster in Anhang I erstellt.”
- 2.
- Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannte Nachweis wird dadurch erbracht, dass die zuständigen Behörden von Bangladesch in dem Feld „Bemerkungen” des Ursprungszeugnisses eine der in Anhang I genannten Angaben eintragen.
- 3.
- Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- in Feld 20 und 24 eine der in Anhang III genannten Angaben;
- 4.
- Der Titel des Anhangs wird ersetzt durch „Anhang I” .
- 5.
- Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II und III angefügt.
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