Artikel 4 VO (EG) 2005/1950
Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(*) auszustellen.
Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik „andere” eine der in Anhang IV genannten Angaben.
- 2.
- Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
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