Artikel 4 VO (EG) 2005/1950

Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(*) auszustellen.

Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik „andere” eine der in Anhang IV genannten Angaben.

2.
Der Text in Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IV angefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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