Artikel 6 VO (EG) 2005/1950
Die Verordnung (EG) Nr. 196/97 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Feld 24 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der im Anhang genannten Angaben;
- 2.
- Der Text in Anhang V der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
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