Artikel 8 VO (EG) 2005/1950

Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Nachweis für die Erhebung der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, dass die Zollbehörde des Ausfuhrlandes in Feld 12 der von ihm erteilten Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster im Anhang I den Betrag in Landeswährung zusammen mit einer der im Anhang III genannten Angaben sowie Unterschrift und Stempel der Zollstelle anbringt.

2.
Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:

a)
bei Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine der in Anhang IV genannten Angaben;
b)
bei Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG eine der in Anhang V genannten Angaben.

3.
Der Text in Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III, IV und V angefügt.

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