Artikel 8 VO (EG) 2005/1950
Die Verordnung (EG) Nr. 638/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Der Nachweis für die Erhebung der Ausfuhrabgabe wird dadurch erbracht, dass die Zollbehörde des Ausfuhrlandes in Feld 12 der von ihm erteilten Ausfuhrbescheinigung nach dem Muster im Anhang I den Betrag in Landeswährung zusammen mit einer der im Anhang III genannten Angaben sowie Unterschrift und Stempel der Zollstelle anbringt.
- 2.
- Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Feld 24 der Lizenz enthält eine der folgenden Angaben:
- a)
- bei Einfuhren mit Ursprung in den AKP-Staaten eine der in Anhang IV genannten Angaben;
- b)
- bei Einfuhren mit Ursprung in den ÜLG eine der in Anhang V genannten Angaben.
- 3.
- Der Text in Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang III, IV und V angefügt.
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