Artikel 9 VO (EG) 2005/1950

Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und die abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission(*) einen der im Anhang genannten Vermerke enthält.

2.
Der Text in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.

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