Artikel 9 VO (EG) 2005/1950
Die Verordnung (EG) Nr. 2236/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- einer Ausfuhrlizenz, die dem betreffenden Stärkeunternehmen von der zuständigen Stelle des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats erteilt wurde und die abweichend von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 der Kommission(*) einen der im Anhang genannten Vermerke enthält.
- 2.
- Der Text in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55.
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