Artikel 12 VO (EG) 2005/2076

Rohmilch und verarbeitete Milcherzeugnisse

Abweichend von Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt die höchstzulässige Keimzahl für rohe Kuhmilch nur, wenn diese Milch hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb der Frist verarbeitet wurde, die im Rahmen der von der Lebensmittelwirtschaft eingeführten, auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren festgelegt ist.

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