Artikel 12 VO (EG) 2005/2076
Rohmilch und verarbeitete Milcherzeugnisse
Abweichend von Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gilt die höchstzulässige Keimzahl für rohe Kuhmilch nur, wenn diese Milch hitzebehandelt werden muss und nicht innerhalb der Frist verarbeitet wurde, die im Rahmen der von der Lebensmittelwirtschaft eingeführten, auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren festgelegt ist.
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