Artikel 13 VO (EG) 2005/2076
Eier und Eiprodukte
(1) Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2006 für die Lagereinrichtungen für Eier und die Fahrzeuge für den Transport der Eier von einer Einrichtung zu einer anderen nationale Temperaturvorschriften angewendet haben, können diese weiter anwenden.
(2) Lebensmittelunternehmer können Knickeier für die Herstellung von Flüssigei in einem zu diesem Zweck zugelassenen Betrieb verwenden, sofern die Eier vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle auf direktem Wege an diesen Betrieb geliefert und dort so schnell wie möglich aufgeschlagen werden.
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