Artikel 14 VO (EG) 2005/2076
Schulung von Schlachthofpersonal, das bei amtlichen Kontrollen mitwirkt
Abweichend von Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und Anhang I Abschnitt III Kapitel III Titel A Buchstabe a der genannten Verordnung wird Schlachthofpersonal, dem die zuständige Behörde gestattet, bestimmte Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten zu übernehmen, nur im Hinblick auf die besonderen Tätigkeiten, die es ausführen darf, in gleicher Weise wie die amtlichen Fachassistenten geschult und muss nicht die gleiche Prüfung wie amtliche Fachassistenten abgelegt haben.
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass diese Schulung ausreicht, bevor sie dem Schlachthofpersonal gestattet, Tätigkeiten der amtlichen Fachassistenten zu übernehmen.
Sie kontrolliert, dass möglichst umgehend und spätestens bis zum Ende des Übergangszeitraums die zusätzliche Schulung und die notwendigen Vorkehrungen bestehen, damit das Schlachthofpersonal die für amtliche Fachassistenten vorgesehene Prüfung ablegen kann.
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