ANHANG II VO (EG) 2005/2095

Der Kommission bis spätestens 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitzuteilende zusammenfassende Angaben

Kumulative Daten der betreffenden Ernte

    Ernte: …

    Erklärender Mitgliedstaat: …

    Sortengruppe: …

(Erklärender)

Erzeugermitgliedstaat

Erzeugermitgliedstaat

Name:

Erzeugermitgliedstaat

Name:

Erzeugermitgliedstaat

Name:

1.
Liefermenge (in Tonnen)
1.1
Gesamtmenge Rohtabak entsprechend der Mindestqualität, mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
1.2
Von Erzeugergemeinschaften gelieferte Menge Rohtabak entsprechend der Mindestqualität, mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004
2.
Tatsächliche Menge Rohtabak (in Tonnen), entsprechend der gelieferten Mindestqualität, ohne Anpassung des Gewichts entsprechend dem Feuchtigkeitsgehalt
3.
Von den Erstverarbeitungsunternehmen gezahlter Durchschnittspreis (EUR/kg), ohne Steuern und Abgaben(1)

Fußnote(n):

(1)

Die Mitgliedstaaten, die ihre Landeswährung verwenden, wenden den am 1. Januar des Erntejahres geltenden Umrechnungskurs an.

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