Artikel 10 VO (EG) 2005/2166
Wiegen der Anlandungen
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats stellen sicher, dass jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg übersteigt, bzw. jede Menge der in Artikel 1 Buchstaben b und/oder c genannten Bestände, die 150 kg übersteigt und die in einem der Gebiete nach Artikel 1 eingebracht wurde, vor dem Verkauf auf einer Waage der Auktionshalle gewogen wird.
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