Artikel 9 VO (EG) 2005/2166

Fehlermarge

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(1) beträgt der höchstzulässige Fehler bei der Schätzung der Gesamtmengen (in kg) der an Bord befindlichen betroffenen Bestände 8 % der im Logbuch eingetragenen Mengen. Ist im Gemeinschaftsrecht kein Umrechnungskoeffizient festgelegt, so gilt der Umrechnungskoeffizient des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge das Fischereifahrzeug fährt.

(2) Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Menge der betroffenen Bestände an Bord unter 50 kg liegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/2005 (ABl. L 290 vom 4.11.2005, S. 10).

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