Artikel 8 VO (EG) 2005/2166
Begrenzung des Fischereiaufwands
(1) Ergänzend zu den in Kapitel II genannten TAC wird eine Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands eingeführt, die auf den geografischen Gebieten und Gruppen von Fanggeräten sowie den entsprechenden Bedingungen für die Nutzung der Fangmöglichkeiten gemäß Anhang IVb der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen(1) beruht.
(2) Der Rat beschließt jedes Jahr mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission über Anpassungen der Anzahl Fangtage für Fischereifahrzeuge, die der Regelung für die Begrenzung des Fischereiaufwands des Absatzes 1 unterliegen. Die Anpassungen müssen direkt proportional zu den jährlichen Anpassungen bei der fischereilichen Sterblichkeit sein, die vom ICES und vom STECF als mit der Anwendung der fischereilichen Sterblichkeitsrate vereinbar erachtet werden, die nach der in Artikel 5 beschriebenen Methode festgesetzt werden.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann jeder betroffene Mitgliedstaat in demjenigen Teil des Gebiets IXa, der östlich von 7°23′48″ westlicher Länge (gemäß WGS84-Standard bestimmt) liegt, eine andere Methode zur Begrenzung des Fischereiaufwands anwenden. Bei dieser Methode ist ein Bezugsniveau für den Fischereiaufwand festzulegen, das dem Fischereiaufwand im Jahr 2005 entspricht. Für 2006 und die folgenden Jahre erfolgt eine Anpassung des Fischereiaufwands auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission, der vom Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird. Der Vorschlag zur Anpassung wird unter Berücksichtigung des jüngsten Gutachtens des STECF sowie im Lichte des jüngsten ICES-Berichts formuliert. Solange kein Beschluss des Rates vorliegt, stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass der Fischereiaufwand das Bezugsniveau nicht übersteigt.
(4) Jeder Mitgliedstaat, der von der Ausnahme des Absatzes 3 Gebrauch macht, kann von der Kommission verpflichtet werden, einen Bericht über die Umsetzung einer anderen Methode zur Verwaltung des Fischereiaufwands vorzulegen. Die Kommission wird diesen Bericht an alle anderen Mitgliedstaaten weiterleiten.
(5) Für die Zwecke des Absatzes 3 ist der Fischereiaufwand gleich der Summe der Produkte aller einschlägigen Fischereifahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer installierten Maschinenleistung in kW und der Anzahl ihrer Fangtage in dem betreffenden Gebiet pro Kalenderjahr.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1936/2005 (ABl. L 311 vom 26.11.2005, S. 1).
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