Artikel 7 VO (EG) 2005/2166
Beschränkung der TAC-Schwankungen
Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:
- a)
- Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die die TAC des Vorjahres um nicht mehr als 15 % übersteigt;
- b)
- sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.