Artikel 7 VO (EG) 2005/2166

Beschränkung der TAC-Schwankungen

Ab dem ersten Jahr der Anwendung dieser Verordnung gilt Folgendes:

a)
Sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die die TAC des Vorjahres um mehr als 15 % übersteigt, so nimmt der Rat eine TAC an, die die TAC des Vorjahres um nicht mehr als 15 % übersteigt;
b)
sollte sich unter Anwendung von Artikel 5 oder Artikel 6 für ein bestimmtes Jahr eine TAC ergeben, die über 15 % niedriger ausfällt als die TAC des Vorjahres, so nimmt der Rat eine TAC an, die nicht mehr als 15 % unter der TAC des Vorjahres liegt.

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