Artikel 6 VO (EG) 2005/2166

Verfahren zur Festsetzung der TAC für die Kaisergranatbestände

Auf der Grundlage der jüngsten wissenschaftlichen Bewertung des STECF werden die TAC für die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände auf eine Höhe festgesetzt, bei der die gleiche relative Änderung der fischereilichen Sterblichkeit erzielt wird, die sich für den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestand unter Anwendung von Artikel 5 ergibt.

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