Artikel 5 VO (EG) 2005/2166

Verfahren zur Festsetzung der TAC für den südlichen Seehechtbestand

(1) Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts über 0,3 pro Jahr, so werden die TAC maximal auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, im Vergleich zur geschätzten vorjährigen fischereilichen Sterblichkeit um 10 % reduziert wird.

(2) Liegt die fischereiliche Sterblichkeit des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands nach Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts bei oder unter 0,3 pro Jahr, so werden die TAC auf eine Höhe festgesetzt, bei der nach wissenschaftlicher Einschätzung des STECF unter Berücksichtigung des jüngsten ICES-Berichts gewährleistet ist, dass die fischereiliche Sterblichkeit in dem Jahr, für das die TAC gelten, 0,27 beträgt.

(3) Kann der STECF aufgrund des jüngsten ICES-Berichts nur für einen Teil der ICES-Gebiete VIIIc und IXa eine Fangmenge berechnen, die der Sterblichkeit gemäß den Absätzen 1 und 2 entspricht, so wird die TAC so festgesetzt, dass sie sowohl

a)
mit der Fangmenge vereinbar ist, die der spezifischen Sterblichkeit in dem vom wissenschaftlichen Gutachten abgedeckten Gebiet entspricht, als auch
b)
ein konstantes Verhältnis der Fangmengen zwischen dem von dem wissenschaftlichen Gutachten abgedeckten Teilgebiet einerseits und der Gesamtheit der Gebiete VIIIc und IXa andererseits sicherstellt. Das Verhältnis wird aufgrund der Fangmengen in den drei Jahren berechnet, die dem Jahr, in dem der Beschluss gefasst wird, vorausgehen.

Die anzuwendende Berechnungsmethode ist im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

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