Artikel 4 VO (EG) 2005/2166

Festsetzung der TAC

(1) Der Rat entscheidet jedes Jahr auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die nächstjährige zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für jeden betroffenen Bestand.

(2) Die TAC für den in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestand wird gemäß Artikel 5 festgesetzt.

(3) Die TAC für die in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände werden gemäß Artikel 6 festgesetzt.

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