Artikel 3 VO (EG) 2005/2166

Bewertung des Wiederauffüllungsplans

(1) Die Kommission nimmt im zweiten Jahr der Anwendung der vorliegenden Verordnung und in jedem darauf folgenden Jahr auf der Grundlage eines Gutachtens des ICES und des STECF eine Bewertung der Auswirkungen der Wiederauffüllungsmaßnahmen auf die betroffenen Bestände und Fischereien vor.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass die Zielsetzung des Artikels 2 für einen der betroffenen Bestände erreicht wurde, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit, den Wiederauffüllungsplan der vorliegenden Verordnung für den genannten Bestand durch einen Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 zu ersetzen.

(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der jährlichen Bewertung fest, dass bei einem der betroffenen Bestände keine Anzeichen für eine Erholung vorliegen, so beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche und/oder andere Maßnahmen, um die Wiederauffüllung des betroffenen Bestands sicherzustellen.

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