Artikel 11 VO (EG) 2005/2166
Vorherige Mitteilung
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft, das sich in den in Artikel 1 genannten Gebieten aufgehalten hat und eine beliebige Menge der an Bord befindlichen betroffenen Bestände umladen oder in einem Hafen oder einem Anlandeort eines Drittlands anlanden möchte, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, unter dessen Flagge es fährt, mindestens 24 Stunden vor der Umladung oder dem Anlanden in einem Drittland die folgenden Informationen:
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Name des Hafens oder des Anlandeorts,
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voraussichtliche Ankunftszeit im Hafen oder am Anlandeort,
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Mengen in kg Lebendgewicht aller Arten, von denen mehr als 50 kg an Bord sind.
Diese Mitteilung kann auch von einem Vertreter des Kapitäns des Fischereifahrzeugs abgegeben werden.
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