Artikel 12 VO (EG) 2005/2166
Getrennte Aufbewahrung von südlichem Seehecht und Kaisergranat
(1) Werden Mengen von über 50 kg des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft aufbewahrt, so darf keine Menge der in Artikel 1 genannten Bestände in Behältnissen gemischt mit anderen Arten mariner Lebewesen aufbewahrt werden.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft gewähren den Inspektoren der Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung, damit die im Logbuch angegebenen Mengen und die an Bord befindlichen Fänge der betroffenen Bestände zu Überprüfungszwecken miteinander verglichen werden können.
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