Artikel 13 VO (EG) 2005/2166
Transport von südlichem Seehecht und Kaisergranat
(1) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können vorschreiben, dass jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg überschreitet, und jede Menge der in Artikel 1 Buchstaben b und c genannten Bestände, die 150 kg übersteigt, die in einem der in Artikel 1 genannten geografischen Gebiete gefangen und in diesem Mitgliedstaat zuerst angelandet werden, vor einem Weitertransport gewogen werden.
(2) Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird für jede Menge des in Artikel 1 Buchstabe a genannten Bestands, die 300 kg überschreitet, die an einen anderen als den Anlande- oder Einfuhrort verbracht wird, eine Kopie der Erklärung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 beigefügt. Die Ausnahme des Artikels 13 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 findet keine Anwendung.
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