Artikel 14 VO (EG) 2005/2166
Spezifisches Kontrollprogramm
Abweichend von Artikel 34c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 kann das spezifische Kontrollprogramm für die betroffenen Bestände eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens haben.
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