Artikel 15 VO (EG) 2005/2166

Begrenzung des Kaisergranatfangs

Die Verordnung (EG) Nr. 850/98 wird wie folgt geändert:

Der folgende Artikel wird eingefügt:

Artikel 29b Begrenzung des Kaisergranatfangs

(1) Für die nachstehend genannten Zeiträume ist die Fischerei

i)
mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, sowie
ii)
mit Reusen in den geografischen Gebieten untersagt, die durch die Loxodrome zwischen den folgenden Koordinaten (nach dem WGS84-Standard bestimmt) begrenzt werden:

a)
vom 1. Juni bis 31. August einschließlich:

    42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

    42°00′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge

    42°00′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

    42°04′ nördlicher Breite, 09°14′ westlicher Länge

    42°09′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

    42°12′ nördlicher Breite, 09°09′ westlicher Länge

    42°23′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

    42°23′ nördlicher Breite, 08°57′ westlicher Länge;

b)
vom 1. Mai bis 31. August einschließlich:

    37°45′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

    38°10′ nördlicher Breite, 09°00′ westlicher Länge

    38°10′ nördlicher Breite, 09°15′ westlicher Länge

    37°45′ nördlicher Breite, 09°20′ westlicher Länge.

(2) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Grundschleppnetzen und ähnlichen geschleppten Netzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig, sofern der Beifang von Kaisergranat 2 % des Gesamtgewichts des angelandeten Fanges nicht übersteigt.

(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1 ist die Fischerei mit Reusen, mit denen kein Kaisergranat gefangen wird, während des Zeitraums nach Absatz 1 Buchstabe b in den dort genannten geografischen Gebieten zulässig.

(4) Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 darf in den dort genannten geografischen Gebieten der Beifang von Kaisergranat 5 % nicht übersteigen.

(5) Außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten für die dort genannten geografischen Gebieten sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die Grundschleppnetze oder ähnliche geschleppte Netze benutzen, die beim Fang den Meeresboden berühren, den Fischereiaufwand nicht übersteigt, der im Jahr 2004 von den Fischereifahrzeugen der jeweiligen Mitgliedstaaten in den gleichen Zeiträumen in denselben Gebieten betrieben wurde.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Maßnahmen sie zur Erfüllung der Verpflichtung aus Absatz 5 treffen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Maßnahmen eines Mitgliedstaats diese Verpflichtung nicht erfüllen, kann sie Änderungen an den Maßnahmen vorschlagen. Können die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat kein Einvernehmen über die Maßnahmen erzielen, so kann die Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002(*) genannten Verfahren Maßnahmen festlegen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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