Artikel 29 VO (EG) 2005/382

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen der Verarbeitungsunternehmen

Liegt die in einem oder mehreren Beihilfeanträgen angegebene Trockenfuttermenge über der gemäß Artikel 3 beihilfefähigen Menge, so gilt Folgendes:

a)
liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz nicht über 20 % der beihilfefähigen Mengen, so wird der Beihilfebetrag anhand der beihilfefähigen Menge berechnet, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz;
b)
liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz über 20 % der beihilfefähigen Mengen, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt;
c)
liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz nicht über 20 % der beihilfefähigen Mengen, wurde eine solche Überschreitung in demselben Wirtschaftsjahr jedoch schon einmal festgestellt, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt;
d)
liegt die bei einem Beihilfeantrag festgestellte Differenz über 50 % der beihilfefähigen Mengen oder wird in demselben Wirtschaftsjahr nochmals eine Differenz von mehr als 20, aber weniger als 50 % festgestellt, so wird für das laufende Wirtschaftsjahr keine Beihilfe gewährt.

Der wiedereinzuziehende Betrag wird mit den Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen verrechnet, auf die das Unternehmen aufgrund der Beihilfeanträge Anspruch hat, die während der auf das Wirtschaftsjahr der Feststellung folgenden Wirtschaftsjahre eingereicht wurden.

Wird festgestellt, dass das Verarbeitungsunternehmen die in Unterabsatz 1 aufgeführten Unregelmäßigkeiten vorsätzlich begangen hat, so wird die Beihilfe für das laufende und das darauf folgende Wirtschaftsjahr verweigert.

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