Artikel 30 VO (EG) 2005/382
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen der Nichteinhaltung bestimmter Zulassungsbedingungen durch die Verarbeitungsunternehmen und die zugelassenen Käufer
Wird festgestellt, dass die Bestandsbuchhaltung die Bedingungen von Artikel 12 nicht erfüllt oder das die Verbindung zwischen der Bestandsbuchhaltung, der Finanzbuchhaltung und den Belegen nicht hergestellt werden kann, so wird die vom Verarbeitungsunternehmen für das laufende Wirtschaftsjahr beantragte Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß Artikel 29 nach Maßgabe der Schwere der betreffenden Verstöße um 10 bis 30 % gekürzt.
Werden die gleichen Unregelmäßigkeiten innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach der ersten Feststellung erneut festgestellt, so entzieht die zuständige Behörde die Zulassung des Verarbeitungsunternehmens für einen Zeitraum von mindestens einem Wirtschaftsjahr und höchstens drei Wirtschaftsjahren.
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