Artikel 31 VO (EG) 2005/382
Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Leiter des Verarbeitungsunternehmens hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.
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