Artikel 31 VO (EG) 2005/382

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Leiter des Verarbeitungsunternehmens hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

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