Artikel 32 VO (EG) 2005/382

Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Amtshilfe der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und leisten sich gegenseitige Amtshilfe bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Verarbeitungsunternehmen oder andere in das Verfahren der Beihilfegewährung einbezogene Marktteilnehmer des Wirtschaftszweiges, wie Landwirte oder Käufer, verhängen, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse eingehalten werden.

(2) Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Daten sicherzustellen.

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