Artikel 33 VO (EG) 2005/382

Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zu Beginn jedes Quartals die Mengen an Trockenfutter mit, für die im vorangegangenen Quartal Anträge auf die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 gestellt wurden, aufgeschlüsselt nach den Monaten, in denen diese Mengen das jeweilige Verarbeitungsunternehmen verlassen haben.Diese Mitteilungen umfassen nicht die in den Artikeln 34 und 34a dieser Verordnung genannten Mengen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich bis spätestens 31. Mai die Mengen an Trockenfutter mit, für die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr der Anspruch auf Beihilfe anerkannt wurde.Bezüglich der Wirtschaftsjahre 2005/06 und 2006/07 umfassen diese Mengen nicht die in den Artikeln 34 und 34a genannten Mengen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Mai 2006 auch die Mengen an Trockenfutter mit, die am 31. März 2006 in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren und die gemäß den Bestimmungen von Artikel 34a Gegenstand eines Antrags waren, um im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen.

Die Mitteilung der Angaben in den Unterabsätzen 1 und 2 wird jeweils nach den in Artikel 2 Nummer 1 genannten Erzeugnissen aufgeschlüsselt. Diese Angaben werden von der Kommission verwendet, um festzustellen, ob die Garantiehöchstmenge eingehalten wurde.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a)
alljährlich bis spätestens 30. April die geschätzten Mengen an Trockenfutter, die am 31. März desselben Jahres in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren;
b)
bis spätestens 30. April 2005 die Mengen an Trockenfutter, die am 31. März 2005 in den Verarbeitungsunternehmen gelagert waren und in den Genuss von Artikel 34 kommen;
c)
alljährlich bis spätestens 31. Mai die Anzahl neuer Zulassungen, entzogener Zulassungen und vorläufiger Zulassungen für das vorhergehende Wirtschaftsjahr;
d)
alljährlich bis spätestens 31. Mai statistische Angaben gemäß Anhang III über die im Rahmen der Artikel 23 bis 28 durchgeführten Kontrollen und die gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse für das vorhergehende Wirtschaftsjahr;
e)
alljährlich bis spätestens 31. Mai eine Bilanz des Energieverbrauchs für die Erzeugung des Trockenfutters gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung sowie die Entwicklung der Anbauflächen von Hülsenfrüchten und sonstigem Grünfutter, die gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zur Verarbeitung bestimmt sind, gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung für das vorhergehende Wirtschaftsjahr;
f)
in dem auf das Ende jeden Halbjahres folgenden Monat den im vergangenen Halbjahr festgestellten durchschnittlichen Feuchtigkeitsgehalt des zur künstlichen Trocknung bestimmten Futters, den die Verarbeitungsunternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 mitgeteilt haben;
g)
bis spätestens 1. Mai 2005 die Maßnahmen, die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 und der vorliegenden Verordnung getroffen wurden, insbesondere die einzelstaatlichen Sanktionsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung.

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