Artikel 34 VO (EG) 2005/382

Bestände am 31. März 2005

(1) Für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2004/05 erzeugt wurde und sich vor dem 31. März 2005 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a) der vorliegenden Verordnung befand, kann im Wirtschaftsjahr 2005/06 die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 vorgesehene Beihilfe gewährt werden, wenn

a)
es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt;
b)
es gemäß den Artikeln 10 und 11 der vorliegenden Verordnung aus einem Verarbeitungsunternehmen unter Aufsicht der zuständigen Behörden ausgelagert wird;
c)
die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2004/05 zugeteilt sind;
d)
es im Wirtschaftsjahr 2004/05 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.

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