Artikel 34a VO (EG) 2005/382

Lagerbestände am 31. März 2006

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 3 kann für Trockenfutter, das im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde und sich bis zum 31. März 2006 noch im Besitz von Verarbeitungsbetrieben oder an einem der Lagerorte gemäß Artikel 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung befand, die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 vorgesehene Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 und gegebenenfalls die in Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Beihilfe gewährt werden, wenn

a)
es Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genügt;
b)
es im Wirtschaftsjahr 2006/07 unter den in Artikel 10 und 11 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bedingungen unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Verarbeitungsunternehmen ausgelagert wird;
c)
die betreffenden Mengen als Teil der garantierten einzelstaatlichen Höchstmengen verbucht werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zugeteilt sind;
d)
es im Wirtschaftsjahr 2005/06 Gegenstand einer Erklärung und Bescheinigung war.

(2) Die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten treffen die zur Einhaltung von Absatz 1 erforderlichen Kontrollmaßnahmen.

(3) Unbeschadet der in Artikel 20 Absatz 2 vorgesehenen 90-Tage-Frist für die Überprüfung des Beihilfeanspruchs werden die Beihilfen, welche die Begünstigten beanspruchen können, wie folgt gezahlt:

a)
Die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Zahlungsentscheidung der Zahlstelle gezahlt.
b)
Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird innerhalb der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Fristen gezahlt.

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