Artikel 35 VO (EG) 2005/382

Fakultative Übergangszeit

(1) Die Mitgliedstaaten, die eine fakultative Übergangszeit gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwenden, zahlen den Verarbeitungsunternehmen die zur Weitergabe an die Erzeuger bestimmte Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 beihilfefähigen Mengen.

Diese Beihilfe wird anhand der für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen innerhalb der Obergrenze von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission(1) festgesetzt.

Die für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen bestehen aus der Summe der für die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Wirtschaftsjahr 2005/06 anerkannten Mengen und der im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Mengen, die Gegenstand eines Antrags waren, um im Wirtschaftsjahr 2006/07 in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 im Rahmen des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu kommen und um gegebenenfalls in den Genuss der Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu kommen. Diese für die Beihilfe in Betracht kommenden Mengen umfassen nicht die in Artikel 34 genannten Mengen.

(2) Wird das Verarbeitungsunternehmen mit Futter aus einem anderen Mitgliedstaat versorgt, so wird die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 dem Verarbeitungsunternehmen zur Weitergabe an die Erzeuger nur gezahlt, wenn sich das Unternehmen in einem Mitgliedstaat befindet, der die fakultative Übergangszeit anwendet.

(3) Die Beihilfe gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 festgesetzt.

Die Beihilfe wird den Verarbeitungsunternehmen innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab der Veröffentlichung der Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union gezahlt. Für die Mengen, die nach dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als beihilfefähige Mengen anerkannt werden, erfolgt die Zahlung innerhalb von dreißig Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Beihilfefähigkeit.

Die Verarbeitungsunternehmen geben die Beihilfe innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Zahlung durch die Mitgliedstaaten an die Erzeuger weiter.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15.

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