ANHANG III VO (EG) 2005/92
HOCHDRUCK-HYDROLYSE-BIOGAS-VERFAHREN
- 1.
- Mit Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:
- a)
- Die tierischen Nebenprodukte werden zuerst nach der Verarbeitungsmethode 1 in einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verarbeitungsanlage verarbeitet.
- b)
- Danach wird das entfettete Material bei einer Temperatur von mindestens 220 °C mindestens 20 Minuten lang bei einem (absoluten) Druck von mindestens 25 bar behandelt, in zwei Stufen erhitzt, zuerst durch direkte Dampfzuführung, danach indirekt in einem mit Thermoöl betriebenen Koaxial-Wärmetauscher.
- c)
- Der Vorgang wird in einer Füllung oder in einem kontinuierlichen System durchgeführt, und das Material wird ständig gemischt.
- d)
- Die tierischen Nebenprodukte werden auf eine Weise behandelt, dass die Zeit-Temperatur-Druck-Anforderungen gleichzeitig erfüllt sind, und
- e)
- das gewonnene Material wird dann mit Wasser gemischt und in einem Biogasreaktor unter anaeroben Bedingungen fermentiert (Biogasverarbeitung).
- 2.
- Bei der Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1
- a)
- findet das gesamte Verfahren am selben Ort und in einem geschlossenen System statt;
- b)
- das bei dem Verfahren gewonnene Biogas wird in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt ( „abgeschreckt” ).
- 3.
- Das Verfahren ist so ausgelegt, dass entfettetes Material aus einer konventionellen Tierkörperverwertungsanlage mittels der Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet wird. Dieses Material wird gemäß Nummer 1 Buchstabe b) behandelt, danach mit Wasser gemischt und der Biogasfermentierung zugeführt.
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