ANHANG III VO (EG) 2005/92

HOCHDRUCK-HYDROLYSE-BIOGAS-VERFAHREN

1.
Mit Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist die Behandlung tierischer Nebenprodukte unter folgenden Bedingungen gemeint:

a)
Die tierischen Nebenprodukte werden zuerst nach der Verarbeitungsmethode 1 in einer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verarbeitungsanlage verarbeitet.
b)
Danach wird das entfettete Material bei einer Temperatur von mindestens 220 °C mindestens 20 Minuten lang bei einem (absoluten) Druck von mindestens 25 bar behandelt, in zwei Stufen erhitzt, zuerst durch direkte Dampfzuführung, danach indirekt in einem mit Thermoöl betriebenen Koaxial-Wärmetauscher.
c)
Der Vorgang wird in einer Füllung oder in einem kontinuierlichen System durchgeführt, und das Material wird ständig gemischt.
d)
Die tierischen Nebenprodukte werden auf eine Weise behandelt, dass die Zeit-Temperatur-Druck-Anforderungen gleichzeitig erfüllt sind, und
e)
das gewonnene Material wird dann mit Wasser gemischt und in einem Biogasreaktor unter anaeroben Bedingungen fermentiert (Biogasverarbeitung).

2.
Bei der Behandlung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1

a)
findet das gesamte Verfahren am selben Ort und in einem geschlossenen System statt;
b)
das bei dem Verfahren gewonnene Biogas wird in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt ( „abgeschreckt” ).

3.
Das Verfahren ist so ausgelegt, dass entfettetes Material aus einer konventionellen Tierkörperverwertungsanlage mittels der Verarbeitungsmethode 1 verarbeitet wird. Dieses Material wird gemäß Nummer 1 Buchstabe b) behandelt, danach mit Wasser gemischt und der Biogasfermentierung zugeführt.

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