Artikel 11 VO (EG) 2006/1083
Partnerschaft
(1) Die Verwirklichung der Ziele der Fonds erfolgt im Rahmen einer engen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat (nachstehend „Partnerschaft” genannt). Jeder Mitgliedstaat organisiert gegebenenfalls im Rahmen seiner geltenden Regelungen und seiner Gepflogenheiten eine Partnerschaft mit Behörden und Stellen, wie z. B.
- a)
- den zuständigen regionalen, lokalen, städtischen und anderen zuständigen Behörden,
- b)
- den Wirtschafts- und Sozialpartnern,
- c)
- sonstigen Stellen, die in diesem Rahmen relevant sind und die die Zivilgesellschaft, die Partner des Umweltbereichs, Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen zur Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen vertreten.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt im Rahmen seiner nationalen Regelungen und Gepflogenheiten die repräsentativsten Partner (nachstehend „Partner” genannt) auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in Wirtschaft und Gesellschaft, im Umweltbereich oder in anderen Bereichen und berücksichtigt dabei die notwendige Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sowie, durch Einbeziehung des Schutzes und der Verbesserung der Umwelt, der nachhaltigen Entwicklung.
(2) Die Partnerschaft steht in vollem Einklang mit den institutionellen, rechtlichen und finanziellen Befugnissen der jeweiligen Kategorien von Partnern gemäß Absatz 1.
Die Partnerschaft erstreckt sich auf die Ausarbeitung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme. Die Mitgliedstaaten beteiligen gegebenenfalls alle relevanten Partner, insbesondere die Regionen, an den verschiedenen Phasen der Programmplanung innerhalb des für die einzelnen Phasen festgesetzten zeitlichen Rahmens.
(3) Die Kommission konsultiert die auf europäischer Ebene organisierten Wirtschafts- und Sozialpartner jedes Jahr zu den Interventionen der Fonds.
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