Artikel 32 VO (EG) 2006/1083

Ausarbeitung und Genehmigung der operationellen Programme

(1) Die Maßnahmen der Fonds werden in den Mitgliedstaaten in Form von operationellen Programmen durchgeführt, die sich in den nationalen strategischen Rahmenplan einordnen. Jedes operationelle Programm gilt für einen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013. Ein operationelles Programm deckt nur eines der drei in Artikel 3 genannten Ziele ab, es sei denn, die Kommission und der Mitgliedstaat haben etwas anderes vereinbart.

(2) Jedes operationelle Programm wird vom Mitgliedstaat oder den von ihm benannten Behörden in Abstimmung mit den in Artikel 11 genannten Partnern ausgearbeitet.

(3) Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission so bald wie möglich, jedoch nicht später als fünf Monate nach der Annahme der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 26, einen Vorschlag für ein operationelles Programm mit allen in Artikel 37 genannten Angaben.

Im Falle Kroatiens nimmt die Kommission den Beschluss zur Billigung eines im Programmplanungszeitraum 2007-2013 zu finanzierenden operationellen Programms spätestens bis zum 31. Dezember 2013 an. In diesem operationellen Programm trägt Kroatien allen Bemerkungen der Kommission Rechnung und legt es der Kommission spätestens binnen drei Monaten ab dem Tag des Beitritts vor.

(4) Die Kommission prüft das vorgeschlagene operationelle Programm auf seinen Beitrag zu den Zielen und Prioritäten des nationalen strategischen Rahmenplans und zu den strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft. Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang eines operationellen Programms zu der Auffassung, dass dieses Programm nicht zur Erreichung der Ziele des nationalen strategischen Rahmenplans und der strategischen Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft beiträgt, so kann sie den Mitgliedstaat ersuchen, alle erforderlichen Zusatzinformationen vorzulegen und den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend zu überarbeiten.

(5) Die Kommission nimmt die operationellen Programme jeweils schnellstmöglich an, jedoch nicht später als vier Monate nach der förmlichen Einreichung durch den Mitgliedstaat und nicht vor dem 1. Januar 2007.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.