Artikel 33 VO (EG) 2006/1083

Überarbeitung der operationellen Programme

(1) Auf Initiative des Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission mit dem Einverständnis des betreffenden Mitgliedstaats können die operationellen Programme überprüft und erforderlichenfalls kann das verbleibende Programm in einem oder mehreren der folgenden Fälle überarbeitet werden:

a)
Es sind signifikante sozioökonomische Veränderungen eingetreten.
b)
Wesentlichen Änderungen der gemeinschaftlichen, nationalen oder regionalen Prioritäten soll stärker oder in anderer Weise Rechnung getragen werden.
c)
Die gemäß Artikel 48 Absatz 3 vorgenommene Bewertung legt eine Überarbeitung nahe.
d)
Es haben sich Durchführungsschwierigkeiten ergeben.

Die operationellen Programme werden, falls notwendig, nach Zuteilung der in den Artikeln 50 und 51 genannten Reserven überarbeitet.

Im Falle Kroatiens dürfen vor dem Tag des Beitritts angenommene operationelle Programme lediglich zum Zwecke der besseren Abstimmung auf die vorliegende Verordnung überarbeitet werden.

(2) Die Kommission nimmt eine Entscheidung über Anträge auf Änderung operationeller Programme schnellstmöglich an, jedoch nicht später als drei Monate nach der förmlichen Einreichung eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat.

(3) Die Überarbeitung operationeller Programme macht eine Änderung der in Artikel 28 Absatz 3 genannten Entscheidung der Kommission nicht erforderlich.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.