Artikel 34 VO (EG) 2006/1083
Spezifität der Fonds
(1) Die operationellen Programme werden vorbehaltlich des Absatzes 3 aus einem einzigen Fonds finanziert.
(2) Unbeschadet der in den spezifischen Fonds-Verordnungen festgelegten Abweichungen können der EFRE und der ESF ergänzend und in Höhe von bis zu 10 % des Gemeinschaftsbeitrags für jede Prioritätsachse eines operationellen Programms Aktionen finanzieren, die jeweils in den Interventionsbereich des anderen Fonds fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erforderlich sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen.
(3) In den aus dem Kohäsionsfonds unterstützten Ländern werden der EFRE und der Kohäsionsfonds bei den operationellen Programmen in den Bereichen Verkehrsinfrastruktur und Umwelt, einschließlich der Großprojekte, gemeinsam tätig.
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