Artikel 5 VO (EG) 2006/1083
Konvergenz
(1) Förderfähig aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz” sind Regionen der Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (nachfolgend „NUTS-Ebene 2” genannt) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003, deren Pro-Kopf-Bruttoinlandsprodukt (BIP), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2000-2002, weniger als 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Bezugszeitraum beträgt.
(2) Förderfähig aus dem Kohäsionsfonds sind die Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-Bruttonationaleinkommen (BNE), gemessen in Kaufkraftstandards und berechnet anhand der Gemeinschaftsdaten für den Zeitraum 2001-2003, weniger als 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-25 beträgt und die ein Programm zur Erfüllung der Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz nach Artikel 104 des Vertrags durchführen.
(3) Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission das Verzeichnis der Regionen, die die Kriterien des Absatzes 1 erfüllen, und der Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen, an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
Die Förderfähigkeit von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Kohäsionsfonds wird 2010 auf der Grundlage von Gemeinschaftsdaten des BNE für die EU-25 überprüft.
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