Artikel 7 VO (EG) 2006/1083
Europäische territoriale Zusammenarbeit
(1) Anspruch auf eine Förderung im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit haben Gemeinschaftsregionen der NUTS-Ebene 3 an allen Landbinnengrenzen und bestimmten Landaußengrenzen sowie alle an innergemeinschaftlichen Seegrenzen liegende Gemeinschaftsregionen der NUTS-Ebene 3, die im Regelfall höchstens 150 Kilometer voneinander entfernt sein dürfen; es sind jedoch mögliche Anpassungen zu beachten, die erforderlich sein können, um die Kohärenz und die Kontinuität der Kooperationsaktion zu gewährleisten.
Unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 Absatz 2 das Verzeichnis der förderfähigen Regionen an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
(2) Für die Zwecke der transnationalen Zusammenarbeit nimmt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 103 Absatz 2 das Verzeichnis der förderfähigen transnationalen Räume, aufgeschlüsselt nach Programmen, an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
(3) Für die Förderung der interregionalen Zusammenarbeit, der Kooperationsnetze und des Erfahrungsaustauschs kommt das gesamte Gemeinschaftsgebiet in Betracht.
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