Artikel 8 VO (EG) 2006/1083
Übergangsunterstützung
(1) Die Regionen der NUTS-Ebene 2, die als „Konvergenz” -Gebiete gemäß Artikel 5 Absatz 1 betrachtet worden wären, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BIP nunmehr 75 % des gemäß Artikel 5 Absatz 1 gemessenen und berechneten durchschnittlichen BIP der EU-25 übersteigen wird, kommen für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz” in Betracht.
(2) Die Regionen der NUTS-Ebene 2, die im Jahr 2006 vollständig unter Ziel 1 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 fielen und deren gemäß Artikel 5 Absatz 1 gemessenes und berechnetes nominales Pro-Kopf-BIP 75 % des durchschnittlichen BIP der EU-15 übersteigen wird, kommen für eine besondere Übergangsunterstützung aus den Strukturfonds im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” in Betracht.
Da Zypern auf der Grundlage der überarbeiteten Zahlen für den Zeitraum 1997-1999 für eine Förderung im Rahmen von Ziel 1 im Zeitraum 2004-2006 in Frage gekommen wäre, kommt Zypern in den Jahren 2007-2013 die Übergangsunterstützung für die in Unterabsatz 1 genannten Regionen zugute.
(3) Mitgliedstaaten, die 2006 für eine Finanzierung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen und die weiterhin förderfähig wären, wenn für die Förderfähigkeit weiterhin die Schwelle von 90 % des durchschnittlichen BNE der EU-15 gegolten hätte, die aber nicht mehr förderfähig sind, weil ihr nominales Pro-Kopf-BNE nunmehr 90 % des gemäß Artikel 5 Absatz 2 gemessenen und berechneten durchschnittlichen BNE der EU-25 übersteigen wird, kommen für eine besondere Übergangsunterstützung aus dem Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz” in Betracht.
(4) Unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung nimmt die Kommission das Verzeichnis der Regionen, die die Kriterien der Absätze 1 und 2 erfüllen, und der Mitgliedstaaten, die die Kriterien des Absatzes 3 erfüllen, an. Dieses Verzeichnis gilt vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2013.
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