Artikel 9 VO (EG) 2006/1083

Komplementarität, Kohärenz, Koordinierung und Konformität

(1) Die Fonds ergänzen mit ihren Interventionen die nationalen Aktionen, einschließlich der Aktionen auf regionaler und lokaler Ebene, und integrieren so in diese Maßnahmen die Prioritäten der Gemeinschaft.

(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz der Förderung aus den Fonds mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Gemeinschaft und für Komplementarität mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft. Auf diese Kohärenz und Komplementarität wird insbesondere in den strategischen Kohäsionsleitlinien der Europäischen Union, im nationalen strategischen Rahmenplan und in den operationellen Programmen hingewiesen.

(3) Die von den Fonds mitfinanzierte Förderung ist auf die EU-Prioritäten Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere auch auf die Erreichung der Ziele der integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2005-2008) gemäß der Entscheidung 2005/600/EG des Rates(1) ausgerichtet. Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür, dass 60 % der Ausgaben für das Ziel „Konvergenz” und 75 % der Ausgaben für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union in deren Zusammensetzung vor dem 1. Mai 2004 für die vorerwähnten Prioritäten vorgesehen werden. Diese Zielvorgaben, die auf den Ausgabenkategorien in Anhang IV beruhen, gelten als ein Durchschnittswert über den gesamten Programmplanungszeitraum.

Damit besondere nationale Verhältnisse, einschließlich der in den nationalen Reformprogrammen jedes betroffenen Mitgliedstaats herausgestellten Prioritäten, berücksichtigt werden, können die Kommission und jeder betroffene Mitgliedstaat beschließen, die Liste der Kategorien in Anhang IV in geeigneter Weise zu ergänzen.

Jeder betroffene Mitgliedstaat trägt zu den Zielsetzungen bei.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, können beschließen, diese Bestimmungen anzuwenden.

(4) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten für die Koordinierung zwischen den Interventionen der Fonds, des ELER und des EFF und den Interventionen der EIB und anderer bestehender Finanzinstrumente.

(5) Die aus den Fonds finanzierten Vorhaben müssen den Bestimmungen des Vertrags und den aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

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