Artikel 20 VO (EG) 2006/1287
(Artikel 29 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 sowie fünfter Unterabsatz von Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG) Ausnahmen für Aufträge mit großem Volumen
Ein Auftrag wird dann als im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großer Auftrag angesehen, wenn er der in Tabelle 2 von Anhang II genannten Mindestauftragsgröße entspricht oder umfangreicher ist. Um zu ermitteln, ob ein Auftrag im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang ein großes Volumen aufweist, werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien nach ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß dem in Artikel 33 dargelegten Verfahren zu ermitteln ist.
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