Artikel 21 VO (EG) 2006/1287
(Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 7 der Richtlinie 2004/39/EG) Kriterien zur Festlegung, ob eine Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer ist
(1) Handelt eine Wertpapierfirma für eigene Rechnung, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF ausführt, so ist sie als systematischer Internalisierer anzusehen, wenn sie die nachfolgenden Kriterien erfüllt, die anzeigen, dass sie diese Tätigkeit organisiert, häufig und systematisch ausführt:
- a)
- Diese Tätigkeit spielt im Geschäftsmodell der Wertpapierfirma eine wesentliche kommerzielle Rolle und wird gemäß nichtdiskretionärer Regeln und Verfahren ausgeübt;
- b)
- diese Tätigkeit wird von Personal bzw. mittels eines automatisierten technischen Systems ausgeführt, das zu diesem Zweck vorgesehen ist, und zwar unabhängig davon, ob sich das Personal ausschließlich diesem Zweck widmet bzw. das System ausschließlich darauf abgestimmt ist;
- c)
- die Tätigkeit steht den Kunden auf regelmäßiger oder kontinuierlicher Basis zur Verfügung.
(2) Eine Wertpapierfirma wird dann nicht mehr als systematischer Internalisierer in Bezug auf eine oder mehrere Aktien angesehen, wenn sie die in Absatz 1 genannte Tätigkeit im Hinblick auf diese Aktien nicht mehr ausübt und ihre Absicht der Einstellung der Tätigkeit zuvor über die gleichen Veröffentlichungskanäle angekündigt hat, die sie für die Veröffentlichung der Kursofferten verwendet, bzw. — sofern dies nicht möglich ist — über einen Kanal, der ihren Kunden und anderen Marktteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung steht.
(3) Die Tätigkeit des Eigenhandels mittels der Ausführung von Kundenaufträgen wird dann nicht als organisiert, häufig und systematisch ausgeführt angesehen, wenn die folgenden Bedingungen Anwendung finden:
- a)
- Die Tätigkeit wird bilateral ad hoc und unregelmäßig mit Gegenparteien im Großkundenhandel ausgeführt und ist Teil einer Geschäftsbeziehung, die selbst wiederum von Geschäften charakterisiert wird, die über die Standardmarktgröße hinausgehen;
- b)
- die Geschäfte werden auf andere Art und Weise ausgeführt als durch den Einsatz der Systeme, die die Wertpapierfirma üblicherweise für solche Geschäfte einsetzt, die sie in ihrer Eigenschaft als systematischer Internalisierer abschließt.
(4) Jede zuständige Behörde sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen systematischen Internalisierern, die sie als Wertpapierfirmen zugelassen hat, in Bezug auf Aktien, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.
Die zuständige Behörde sorgt für eine aktuelle Fassung der Liste, indem sie sie mindestens einmal jährlich überarbeitet.
Diese Liste wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie gilt dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 5 publiziert wird.
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