Artikel 22 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 27 der Richtlinie 2004/39/EG) Bestimmung liquider Aktien

(1) Eine Aktie, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen ist, ist dann als über einen liquiden Markt verfügend anzusehen, wenn sie täglich gehandelt wird und der Streubesitz nicht weniger als 500 Mio. EUR beträgt sowie eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a)
Die durchschnittliche tägliche Zahl der Geschäfte mit dieser Aktie liegt nicht unter 500;
b)
der durchschnittliche Tagesumsatz in dieser Aktie liegt nicht unter 2 Mio. EUR.

Ein Mitgliedstaat kann jedoch für Aktien, für die er der wichtigste Markt ist, im Rahmen einer Mitteilung spezifizieren, dass beide zuvor genannten Bedingungen erfüllt sein müssen. Diese Mitteilung ist zu veröffentlichen.

(2) Ein Mitgliedstaat kann die Mindestzahl liquider Aktien für sich festlegen. Die Mindestzahl darf nicht größer als 5 sein. Diese Mitteilung ist zu veröffentlichen.

(3) Sollte ein Mitgliedstaat im Sinne von Absatz 1 der wichtigste Markt für eine Zahl liquider Aktien sein, die unter der in Absatz 2 genannten Mindestzahl liegt, so kann die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine oder mehrere weitere liquide Aktien hinzufügen, sofern die Gesamtzahl der folglich als liquide angesehenen Aktien, für die der Mitgliedstaat der wichtigste Markt ist, nicht die von diesem Mitgliedstaat festgelegte Zahl übersteigt.

Die zuständige Behörde bestimmt die zusätzlichen liquiden Aktien aufgrund der abnehmenden Reihenfolge des durchschnittlichen Tagesumsatzes unter den Aktien, für die sie die jeweils zuständige Behörde ist und die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind sowie täglich gehandelt werden.

(4) Im Sinne von Absatz 1 erster Unterabsatz sind von der Berechnung des Streubesitzes einer Aktie Beteiligungen ausgenommen, die 5 % der Gesamtstimmrechte des Emittenten überschreiten. Eine Ausnahme ist eine Beteiligung im Besitz eines Organismus für gemeinsame Anlagen oder eines Pensionsfonds.

Die Stimmrechte werden auf der Grundlage sämtlicher Aktien berechnet, die an Stimmrechte gebunden sind, selbst wenn die Ausübung eines solchen Rechts ausgesetzt ist.

(5) Eine Aktie ist bis zu sechs Wochen nach ihrer Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nicht als eine Aktie anzusehen, für die im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie 2004/39/EG ein liquider Markt besteht, wenn die Schätzung der Gesamtmarktkapitalisierung der Aktie zu Beginn des ersten Handelstages nach der Zulassung, so wie sie im Sinne von Artikel 33 Absatz 3 erteilt wurde, einen Wert von weniger als 500 Mio. EUR ergibt.

(6) Jede zuständige Behörde sorgt für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste mit allen liquiden Aktien, für die sie die jeweils zuständige Behörde ist.

Die zuständige Behörde sorgt für eine aktuelle Fassung der Liste, indem sie sie mindestens einmal jährlich überarbeitet.

Diese Liste wird dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden zur Verfügung gestellt. Sie gilt dann als veröffentlicht, wenn sie vom Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 5 publiziert wird.

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