Artikel 28 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Verzögerte Veröffentlichung von Großgeschäften

Die verzögerte Veröffentlichung von Informationen über Geschäfte kann für einen Zeitraum genehmigt werden, der den in Tabelle 4 von Anhang II genannten Zeitraum nicht überschreitet. Dies gilt für jeden betreffenden Aktien- bzw. Geschäftstyp, sofern die nachfolgend genannten Kriterien erfüllt sind:

a)
Das Geschäft findet zwischen einer Wertpapierfirma, die für eigene Rechnung handelt, und einem Kunden dieser Wertpapierfirma statt;
b)
der Umfang dieses Geschäfts entspricht der jeweiligen Mindestgröße, so wie sie in Tabelle 4 von Anhang II festgelegt ist, oder überschreitet diese.

Zur Bestimmung der relevanten Mindestgröße im Sinne von Buchstabe b werden alle zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Aktien gemäß ihrem durchschnittlichen Tagesumsatz eingestuft, der gemäß Artikel 33 berechnet wird.

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