Artikel 27 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 28, 30 und 45 der Richtlinie 2004/39/EG) Nachhandels-Transparenzpflichten

(1) Wertpapierfirmen, geregelte Märkte sowie Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die ein MTF betreiben, müssen die nachfolgend genannten Einzelheiten der Geschäfte mit Aktien, die zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, veröffentlichen, sofern diese Geschäfte von ihnen selbst oder im Falle der geregelten Märkte oder MTF über ihre Systeme getätigt wurden:

a)
die Angaben, die unter den Ziffern 2, 3, 6, 16, 17, 18, 19 und 21 in Tabelle 1 in Anhang I genannt sind;
b)
ggf. Angabe der Tatsache, dass der Aktienhandel durch andere Faktoren als die aktuelle Marktbewertung der Aktie bestimmt wird;
c)
ggf. Angabe der Tatsache, dass es sich um ein ausgehandeltes Geschäft handelt;
d)
ggf. Angabe der Änderungen, die an zuvor offen gelegten Informationen vorgenommen wurden.

Diese Einzelheiten sind entweder durch Verweis auf jedes Geschäft oder in einer Form zu veröffentlichen, die das Volumen und den Preis sämtlicher Geschäfte mit derselben Aktie zusammenfasst, die zum gleichen Preis und zur gleichen Zeit stattfinden.

(2) Ausnahmsweise ist ein systematischer Internalisierer befugt, die Abkürzung „SI” anstelle der Identifizierung des Handelsplatzes im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a bei einem Aktiengeschäft zu verwenden, das er in eben dieser Eigenschaft als systematischer Internalisierer für diese Aktie tätigt.

Der systematische Internalisierer kann dieses Recht nur solange in Anspruch nehmen, wie er dem Publikum aggregierte Quartalsdaten für die Geschäfte zur Verfügung stellt, die er in seiner Eigenschaft als systematischer Internalisierer für diese Aktie getätigt hat. Dies gilt für das letzte Quartal oder den Teil eines Quartals, während dessen die Wertpapierfirma als systematischer Internalisierer in Bezug auf diese Aktie tätig war. Diese Daten sind spätestens einen Monat nach Ablauf eines jeden Quartals zur Verfügung zu stellen.

Dieses Recht kann auch während des Zeitraums in Anspruch genommen werden, der ab dem in Artikel 41 Absatz 2 genannten oder ab dem Termin beginnt, ab dem die Wertpapierfirma ein systematischer Internalisierer in Bezug auf eine Aktie wird, je nachdem, welcher Termin später liegt, und zu dem Zeitpunkt endet, an dem die aggregierten Quartalsdaten in Bezug auf eine Aktie erstmals zu veröffentlichen sind.

(3) Die im zweiten Unterabsatz von Absatz 2 genannten aggregierten Quartalsdaten müssen für jeden Handelstag des betreffenden Quartals die nachfolgend genannten Informationen über die Aktie enthalten:

a)
den Höchstpreis;
b)
den Tiefstpreis;
c)
den Durchschnittspreis;
d)
die Gesamtzahl der gehandelten Aktien;
e)
die Gesamtzahl der Geschäfte;
f)
weitere relevante Informationen, die der systematische Internalisierer zur Verfügung stellen möchte.

(4) Wird das Geschäft außerhalb der Vorschriften eines geregelten Marktes oder eines MTF getätigt, muss eine der nachfolgend genannten Wertpapierfirmen aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Parteien für die Veröffentlichung der folgenden Informationen Sorge tragen:

a)
die Wertpapierfirma, die die betreffende Aktie veräußert;
b)
die Wertpapierfirma, die für den Verkäufer handelt oder das Geschäft in seinem Namen tätigt;
c)
die Wertpapierfirma, die für den Käufer handelt oder das Geschäft für ihn tätigt;
d)
die Wertpapierfirma, die die betreffende Aktie kauft.

Fehlt eine solche Vereinbarung, müssen die Informationen von der Wertpapierfirma veröffentlicht werden, die gemäß der Reihenfolge von Buchstabe a nach Buchstabe d bestimmt wird, und zwar nach dem ersten Buchstaben, der auf den vorliegenden Fall Anwendung findet.

Die Parteien müssen alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Geschäft als ein einziges Geschäft veröffentlicht wird. In diesem Sinne sind zwei zusammengeführte Geschäftsabschlüsse, die zur gleichen Zeit und zum gleichen Preis mit einer einzigen zwischengeschalteten Partei getätigt werden, als ein einziges Geschäft anzusehen.

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