Artikel 26 VO (EG) 2006/1287
(Artikel 27 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG) Auftragsgröße von Kleinanlegern
Im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 vierter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG gilt ein Auftrag dann als über dem normalen Volumen eines Auftrags eines Kleinanlegers liegend, wenn er 7500 EUR übersteigt.
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