Artikel 25 VO (EG) 2006/1287

(Artikel 27 Absatz 3 fünfter Unterabsatz und Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG) Ausführung von Aufträgen durch systematische Internalisierer

(1) Im Sinne von Artikel 27 Absatz 3 fünfter Unterabsatz der Richtlinie 2004/39/EG ist die Ausführung in verschiedenen Wertpapieren dann Teil ein und desselben Geschäfts, wenn es sich bei diesem Geschäft um ein Portfoliogeschäft mit mindestens zehn Wertpapieren handelt.

In diesem Sinne handelt es sich bei einem Auftrag, der anderen Bedingungen als dem aktuellen Marktpreis unterliegt, um einen Auftrag, der weder ein Auftrag zur Ausführung eines Aktiengeschäfts zum vorherrschenden Marktpreis noch ein Limitauftrag ist.

(2) Im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG liegt die Zahl oder das Volumen von Aufträgen erheblich über der Norm, wenn ein systematischer Internalisierer diese Aufträge nicht ausführen kann, ohne sich selbst einem unzumutbaren Risiko auszusetzen.

Um die Zahl und das Volumen von Aufträgen zu bestimmen, die ein systematischer Internalisierer ausführen kann, ohne sich selbst einem unzumutbaren Risiko auszusetzen, muss er eine nicht diskriminierende Politik als Teil seiner Risikomanagementpolitik im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission(*) einführen und auf Dauer umsetzen, die folgenden Aspekten Rechnung trägt: dem Umsatz, dem Eigenkapital der Wertpapierfirma zur Abdeckung der Risiken dieses Abschlusstyps sowie den vorherrschenden Marktbedingungen, unter denen die Wertpapierfirma tätig ist.

(3) Beschränkt eine Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG die Zahl oder das Volumen der Aufträge, zu deren Ausführung sie sich verpflichtet, so muss sie den Kunden und potenziellen Kunden schriftlich diejenigen Vereinbarungen übermitteln, mit denen sichergestellt wird, dass eine solche Beschränkung nicht zu einer diskriminierenden Behandlung der Kunden führt.

Fußnote(n):

(*)

Siehe Seite 26 dieses Amtsblatts.

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